Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass Ryanair damit gegen die Luftverkehrsdienste-Richtlinie der Europäischen Union verstieß. Diese schreibt vor, dass bei einer Buchung stets der Endpreis und die darin enthaltenen Steuern, Flughafengebühren und sonstigen Entgelte anzugeben sind. Durch die Umrechnung des zunächst angegebenen Pfund-Preises seien dem Kunden Zusatzkosten entstanden, ohne dass er darauf hinreichend deutlich hingewiesen wurde, kritisierten die Richter. Ryanair sei gesetzlich dazu verpflichtet, die Kosten der Umrechnung offenzulegen.
Urteil des LG Berlin vom 1.10.2020, Az. 91 O 101/18 – nicht rechtskräftig